Zuständigkeit (QSTAV)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Zuständig für die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist die kantonale Steuerverwaltung.
1. Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist auf einem besonderen Formular (Ergänzungsblatt Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern) zusammen mit den entsprechenden Belegen der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
1. Der Betrag der Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird den berechtigten Personen zurückerstattet.
2. Bei Steuerausständen (Kantons- und Gemeindesteuern) kann mit diesen verrechnet werden.
1. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern, der nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a (natürliche Personen) der eidgenössischen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern Kanton und Gemeinden zugewiesen wird, wird dem Kanton und der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person nach Massgabe der Steueranlagen belastet.
2. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern, der nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b (juristische Personen) der eidgenössischen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern Kanton und Gemeinden zugewiesen wird, wird dem Kanton, der Sitzgemeinde und der Kirchgemeinde der antragstellenden Person nach Massgabe der Steueranlagen belastet.
3. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern, der nach Artikel 20 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer (Art. 196 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]) entfällt, wird Kanton, Gemeinden und Kirchgemeinden nach Massgabe ihrer jeweiligen Beteiligung am Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer (Art. 2a des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG]) belastet.
1. Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmungen der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) Anwendung.
1. Die Verordnung vom 29. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung (BSG 669.721) wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.