668.61
BWPEVOCTEO
CH-BE
Art. 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV) - Stundung und Erlass
Art. 7 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV) · Stundung und Erlass
1. Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.
2. Gegen Erlassentscheide kann Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern erhoben werden.