668.61
BWPEVOCTEO
CH-BE
Art. 6 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV) - Dateneinsicht und Datenzugriff
Art. 6 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV) · Dateneinsicht und Datenzugriff
1. Die kantonale Steuerverwaltung
a) gewährt der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer von Ersatzpflichtigen,
b) ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.
2. Der Zugriff erfolgt mehrmals pro Jahr im Abrufverfahren.