668.61
BWPEVOCTEO
CH-BE
Art. 5 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV) - Kantonale Steuerverwaltung
Art. 5 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV) · Kantonale Steuerverwaltung
1. Die kantonale Steuerverwaltung meldet der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen
a) die für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer,
b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer,
c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer.