668.61
BWPEVOCTEO
CH-BE
Art. 10 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV) - Strafverfolgung
Art. 10 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV) · Strafverfolgung
1. Die ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 WPEG bestimmt sich nach der Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation und nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) sowie dem Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ).
2. Für die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung von der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss Artikel 44 Absatz 4 WPEG ist das ordentliche Strafgericht am Wohnsitz der ersatzpflichtigen Person zuständig.