668.61
BWPEVOCTEO
CH-BE
Art. 1 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV) - Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 1 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV) · Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe
1. Das Amt für Bevölkerungsschutz Sport und Militär nimmt die Aufgaben der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 WPEG[2] wahr.
2. Es trifft die zum Vollzug nötigen Anordnungen.