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668.61 BWPEVOCTEO CH-BE

Art. 1 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV) - Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe

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Art. 1 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV) · Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz Sport und Militär nimmt die Aufgaben der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 WPEG[2] wahr.

2. Es trifft die zum Vollzug nötigen Anordnungen.

Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe Art. 2 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV) →

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