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668.61 BWPEVOCTEO CH-BE

Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe (BWPEV)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz Sport und Militär nimmt die Aufgaben der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 WPEG[2] wahr.

2. Es trifft die zum Vollzug nötigen Anordnungen.

1. Das Kreiskommando ist insbesondere zuständig für die

a) Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen,

b) **\*** ...

c) Mithilfe bei Nachforschungen.

1. Die kantonale Steuerverwaltung meldet der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen

a) die für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer,

b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer,

c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer.

1. Die kantonale Steuerverwaltung

a) gewährt der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer von Ersatzpflichtigen,

b) ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.

2. Der Zugriff erfolgt mehrmals pro Jahr im Abrufverfahren.

1. Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben und Kosten ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.

2. Gegen Erlassentscheide kann Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern erhoben werden.

1. Die kantonale Finanzkontrolle überprüft die Rechnungsführung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.

1. Die ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 WPEG bestimmt sich nach der Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation und nach der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) sowie dem Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ).

2. Für die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung von der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe gemäss Artikel 44 Absatz 4 WPEG ist das ordentliche Strafgericht am Wohnsitz der ersatzpflichtigen Person zuständig.

1. Die Verordnung vom 29. Oktober 1997 betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz im Kanton Bern wird aufgehoben.

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