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668.31 RA CH-BE

Art. 4 Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell (EV OECD-Zwei-Säulen-Modell) - Berücksichtigung im harmonisierten Steuerertrag

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Art. 4 Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell (EV OECD-Zwei-Säulen-Modell) · Berücksichtigung im harmonisierten Steuerertrag

1. Die Anteile an der Ergänzungssteuer gemäss Artikel 2 fliessen in den harmonisierten Steuerertrag gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG).

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