668.31
RA
CH-BE
Art. 3 Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell (EV OECD-Zwei-Säulen-Modell) - Berücksichtigung der Kirchgemeinden
Art. 3 Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell (EV OECD-Zwei-Säulen-Modell) · Berücksichtigung der Kirchgemeinden
1. Der Kanton überweist den zu berücksichtigenden Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen [Landeskirchengesetz, LKG]) jeweils fünf Prozent der eingegangenen Ergänzungssteuern gemäss 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.
2. Artikel 2 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss für die Kirchgemeinden.