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668.31 RA CH-BE

Art. 3 Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell (EV OECD-Zwei-Säulen-Modell) - Berücksichtigung der Kirchgemeinden

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Art. 3 Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell (EV OECD-Zwei-Säulen-Modell) · Berücksichtigung der Kirchgemeinden

1. Der Kanton überweist den zu berücksichtigenden Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen [Landeskirchengesetz, LKG]) jeweils fünf Prozent der eingegangenen Ergänzungssteuern gemäss 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.

2. Artikel 2 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss für die Kirchgemeinden.

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