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668.31 RA CH-BE

Art. 2 Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell (EV OECD-Zwei-Säulen-Modell) - Berücksichtigung der Einwohnergemeinden

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Art. 2 Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell (EV OECD-Zwei-Säulen-Modell) · Berücksichtigung der Einwohnergemeinden

1. Der Kanton überweist den zu berücksichtigenden Einwohnergemeinden (Art. 247 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG]) jeweils 33 Prozent der eingegangenen Ergänzungssteuern gemäss Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.

2. Zu berücksichtigen sind Einwohnergemeinden, sofern ihnen Geschäftseinheiten gemäss Artikel 3 der eidgenössischen Verordnung vom 22. Dezember 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) steuerlich zugehörig sind und diese eine Ergänzungssteuer gemäss Absatz 1 getragen haben.

3. Sind mehrere Einwohnergemeinden zu berücksichtigen, so wird der Anteil nach Höhe des massgebenden Gewinns der einzelnen Geschäftseinheiten verteilt.

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