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668.21 VRVORIORIP CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV)

Rechtspflege
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Art. 11 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV)

1. Die Anfechtung von Entscheiden über die Verrechnungssteuer richtet sich nach Artikel 189 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG).

2. Die kantonale Rekurskommission beurteilt als einzige kantonale Instanz die Beschwerden, für die sie nach Bundesrecht zuständig ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2016 637 · be (Art. 11 Abs. 1 VRV)
Taxpayers' Withholding Tax Refund Forfeited Due to Late Income Declaration After Tax Authority Inquiry
chen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 55 VStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 195 Abs. 2 sowie Art. 151 StG und Art. 151 StG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 i.V.m. 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die