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Art. 8 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) - Quellensteuern

Steuerveranlagung
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Art. 8 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) · Quellensteuern

1. Quellensteuern (Art. 83 ff. DBG)[[9]] werden im gleichen Verfahren veranlagt und bezogen wie die Quellensteuern des Kantons und der Gemeinden.

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