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Art. 7 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) - Juristische Personen

Steuerveranlagung
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Art. 7 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) · Juristische Personen

1. Die juristischen Personen werden von der kantonalen Steuerverwaltung veranlagt.

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