Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
668.11 BSTVOIFD CH-BE

Art. 6 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) - Natürliche Personen

Steuerveranlagung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) · Natürliche Personen

1. Für die Veranlagung des Einkommens natürlicher Personen gelten die gleichen Zuständigkeiten wie bei der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern.

2. Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt und besteuert auch das Einkommen der Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und dort aufgrund eines Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den direkten Steuern befreit sind, soweit das Bundesrecht den Kanton Bern für deren Besteuerung zuständig erklärt (Art. 3 Abs. 5 DBG).

3. Die direkte Bundessteuer vom Einkommen wird gemäss Artikel 208 ff. DBG festgesetzt und erhoben.

4. Für den Übergang zur jährlichen Veranlagung sind die Artikel 272 ff. StG sinngemäss anwendbar.

← Art. 5 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) Zweck Art. 7 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →