668.11
BSTVOIFD
CH-BE
Art. 6 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) - Natürliche Personen
Steuerveranlagung
Art. 6 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) · Natürliche Personen
1. Für die Veranlagung des Einkommens natürlicher Personen gelten die gleichen Zuständigkeiten wie bei der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern.
2. Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt und besteuert auch das Einkommen der Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und dort aufgrund eines Vertrages oder völkerrechtlicher Übung von den direkten Steuern befreit sind, soweit das Bundesrecht den Kanton Bern für deren Besteuerung zuständig erklärt (Art. 3 Abs. 5 DBG).
3. Die direkte Bundessteuer vom Einkommen wird gemäss Artikel 208 ff. DBG festgesetzt und erhoben.
4. Für den Übergang zur jährlichen Veranlagung sind die Artikel 272 ff. StG sinngemäss anwendbar.