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Art. 5 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) - Inventare

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) · Inventare

1. Inventare (Art. 159 DBG)[6] werden von den Notarinnen und Notaren aufgrund der Bestimmungen des Steuergesetzes und der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars[7] aufgenommen.

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