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668.11 BSTVOIFD CH-BE

Art. 11 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) - Aufhebung eines Erlasses

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 11 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Verordnung vom 19. Oktober 1994 über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BSG 668.11) wird aufgehoben.

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