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Art. 10 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV)

Steuerbezug
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Art. 10 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV)

1. Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die direkte Bundessteuer. Sie kann Bezugsaufgaben den Gemeinden übertragen.

2. Die an der Quelle erhobene, um die Bezugsprovision (Art. 88 Abs. 4 DBG) gekürzte Steuer ist von der Schuldnerin oder vom Schuldner der steuerbaren Leistung der zuständigen Inkassostelle abzuliefern.

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