662.1
ESCHGLISD
CH-BE
Art. 7 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Erbschaftssteuer
Steuerobjekt
Art. 7 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Erbschaftssteuer
1. Der Vermögenserwerb von Todes wegen (gesetzliche, erbvertragliche oder testamentarische Erbfolge, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall) unterliegt der Erbschaftssteuer.