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662.1 ESCHGLISD CH-BE

Art. 6 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Ausnahmen

Steuerpflicht
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Art. 6 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Ausnahmen

1. Von der Steuerpflicht befreit sind juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzung einer Steuerbefreiung gemäss Artikel 83 StG erfüllen.

2. Ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, wenn sie nach dem Steuergesetz steuerbefreit werden könnten oder im Sitzkanton steuerbefreit sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2022 407 · be (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 23. November 1999 (ESchG; BSG 662.1))
Foundation Tax Exemption Revocation for Commercial Activity
This provision governs the exemption from inheritance and gift tax, which was linked to the main tax exemption whose revocation was upheld.