662.1
ESCHGLISD
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Kinder unter elterlicher Sorge
Steuerpflicht
Art. 5 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Kinder unter elterlicher Sorge
1. Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner ist selbstständig steuerpflichtig.
2. Kinder unter elterlicher Sorge und bevormundete Personen sind für Erbschaften und Schenkungen selbstständig steuerpflichtig.