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662.1 ESCHGLISD CH-BE

Art. 37 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 37 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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