662.1
ESCHGLISD
CH-BE
Art. 35 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Anwendung des neuen Gesetzes
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Anwendung des neuen Gesetzes
1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahrensrecht, das Steuerstrafrecht und den Steuerbezug finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn der Erbgang vor dem Inkrafttreten stattgefunden hat oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt vollzogen worden ist.
2. Das Verwaltungsgericht bleibt für die Behandlung von Beschwerden, die bereits hängig sind, zuständig.