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662.1 ESCHGLISD CH-BE

Art. 34 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Altrechtliche Fälle

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 34 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Altrechtliche Fälle

Für Steuerfälle, bei denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verkehrswert erhobene Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist zinslos zurückzuerstatten, wenn Aufwertungen von Geschäftsvermögen oder Erlöse aus der Teil- oder Totalliquidation einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach dem Steuergesetz der Einkommenssteuer unterworfen werden.

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