662.1
ESCHGLISD
CH-BE
Art. 33 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Anteil der Gemeinden
Bezug und Sicherung
Art. 33 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Anteil der Gemeinden
1. Vom Ertrag der Erbschafts- und Schenkungssteuern einschliesslich der Nachsteuern fallen 20 Prozent derjenigen Einwohnergemeinde zu, in der die Erblasserin oder der Erblasser zur Zeit des Todes bzw. die Schenkerin oder der Schenker zur Zeit der Schenkung steuerrechtlichen Wohnsitz gehabt hat.
2. Befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Erblasserin, des Erblassers, der Schenkerin oder des Schenkers ausserhalb des Kantons, so fällt der Anteil an die Einwohnergemeinden, in denen die in steuerpflichtiger Weise erworbenen Grundstücke oder Rechte daran liegen.