662.1
ESCHGLISD
CH-BE
Art. 32 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Anrechnung und Rückerstattung
Bezug und Sicherung
Art. 32 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Anrechnung und Rückerstattung
Soweit Zuwendungen zu Lebzeiten im Erbfall auszugleichen sind, wird die bezahlte Schenkungssteuer zinslos angerechnet oder die zu viel bezahlte Steuer zinslos zurückerstattet.
Die auf dem Übergang von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erhobenen Erbschafts- und Schenkungssteuern können bei einer innert zehn Jahren abgeschlossenen Teil- oder Totalliquidation zur Vermeidung einer doppelten Belastung der gleichen Werte anteilsmässig zurückgefordert werden. Die Rückerstattung ist beschränkt auf die Höhe der Einkommenssteuer, die auf diesen Werten erhoben worden ist. Der Antrag auf Rückerstattung ist innerhalb eines Jahres seit Vorliegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerveranlagung zu stellen.