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662.1 ESCHGLISD CH-BE

Art. 30 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Haftung

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Art. 30 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Haftung

1. Die Erben haften solidarisch bis zum Betrag ihrer Erbanteile für die gesamte Erbschaftssteuer aus dem jeweiligen Erbgang einschliesslich der auf die Vermächtnisse entfallenden Steuern.

2. Für die Schenkungssteuer haftet die schenkende Person solidarisch mit der steuerpflichtigen Person.

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