Art. 3 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Internationales Verhältnis
Art. 3 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Internationales Verhältnis
1. Eine Besteuerung erfolgt ferner, wenn im Kanton Bern gelegenes bewegliches Vermögen erworben wird, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.
2. Für natürliche Personen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt der Schweiz im Ausland wohnen und deshalb weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer auslösen würden, gilt der Heimatort als Wohnsitz. Ist die Person an mehreren Orten heimatberechtigt, so erfolgt die Besteuerung am Ort, wo das Bürgerrecht zuletzt erworben wurde. Hat diese Person das Schweizer Bürgerrecht nicht, so erfolgt die Besteuerung am Sitz des Arbeitgebers. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder dieser Personen sowie für Personen, die mit ihnen in eingetragener Partnerschaft leben.
3. In allen Fällen bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge vorbehalten.