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Art. 29 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Grundsatz

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Art. 29 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Grundsatz

1. Auf den Bezug der Steuern sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Steuergesetzes anwendbar.

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