662.1
ESCHGLISD
CH-BE
Art. 27 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Steuererklärung
Verfahren
Art. 27 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Steuererklärung
1. Erhält die kantonale Steuerverwaltung von einem Erbschafts- oder Schenkungssteuertatbestand Kenntnis, kann sie der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung zustellen und Belege einverlangen.
2. Die Steuererklärung ist innert 30 Tagen nach der Zustellung bei der kantonalen Steuerverwaltung samt Belegen einzureichen.
3. Geht eine Erbschaft auf mehrere Personen über, haben diese die Möglichkeit, eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Sämtliche steuerpflichtigen Personen sind für das richtige und rechtzeitige Einreichen verantwortlich.
4. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung muss die Unterschriften der steuerpflichtigen Personen oder einer bevollmächtigten Vertretung enthalten.