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662.1 ESCHGLISD CH-BE

Art. 23 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Ausgleich der kalten Progression

Steuerberechnung
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Art. 23 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Ausgleich der kalten Progression

1. Die Folgen der kalten Progression werden durch gleichmässige Anpassung des Tarifs und der persönlichen Abzüge voll ausgeglichen. Die persönlichen Abzüge sind auf 1000 Franken, die Tarifstufen auf 100 Franken aufzurunden.

2. Der Regierungsrat beschliesst die Anpassung, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um zehn Prozent erhöht hat. Massgeblich ist der Indexstand ein Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder der Anpassung.

3. Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat über die beschlossene Anpassung.

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