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Art. 22 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Aufhebung der Ermässigung[[1]](#articletitle_text_fn_11519_2_1_c)

Steuerberechnung
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Art. 22 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Aufhebung der Ermässigung[[1]](#articletitle_text_fn_11519_2_1_c)

1. Die Ermässigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe k entfällt insoweit, als innert zehn Jahren seit dem Übergang der Anteil an der Personenunternehmung ganz oder teilweise entgeltlich veräussert wird. Im diesem Fall wird eine Nachsteuer erhoben.

2. Die Ermässigung nach Artikel 21 entfällt, wenn innert zehn Jahren seit dem Übergang die Beteiligung entgeltlich veräussert wird, an eine Person zugewendet wird, die die Voraussetzungen für die Ermässigung nicht erfüllt, die Höhe der Beteiligung unter 40 Prozent fällt, die leitende Funktion in der Gesellschaft oder Genossenschaft aufgegeben wird oder die übernehmende Person den Wohnsitz im Kanton aufgibt. In diesem Fall wird eine Nachsteuer im Umfang der ermässigten Steuer erhoben.

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