Art. 21 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Steuerermässigung[[1]](#articletitle_text_fn_11518_2_1_c)
Art. 21 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Steuerermässigung[[1]](#articletitle_text_fn_11518_2_1_c)
1. Die Steuer ermässigt sich um 100 Prozent, wenn und soweit eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übertragen wird, die einen Geschäftsbetrieb führt, die übernehmende Person im Geschäftsbetrieb als Arbeitnehmer in leitender Funktion tätig ist und den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat.
2. Die gleiche Ermässigung wird gewährt für eine Beteiligung an einer Holdinggesellschaft, sofern diese mindestens eine Mehrheitsbeteiligung an einer Betriebsgesellschaft besitzt und die übernehmende Person in dieser Betriebsgesellschaft in leitender Funktion tätig ist.
3. Eine Beteiligung liegt vor, wenn die Beteiligungsrechte mindestens 40 Prozent des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals ausmachen oder die übernehmende Person über mindestens 40 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft oder Genossenschaft verfügt.