662.1
ESCHGLISD
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Berechnungsregeln
Steuerberechnung
Art. 20 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Berechnungsregeln
1. Der Steuersatz richtet sich nach dem Gesamtbetrag aller Zuwendungen, sofern die erwerbende Person innert fünf Jahren mehrere Zuwendungen von der gleichen Person erhalten hat.
2. Ist die erwerbende Person nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton Bern steuerpflichtig, berechnet sich die Steuer zum Satz des gesamten Vermögensanfalls. Das Gleiche gilt sinngemäss für die Steuerfreibeträge und die Abzüge.
3. Die Passiven sind im Verhältnis zu den im Kanton Bern steuerbaren Aktiven zu berücksichtigen.