662.1
ESCHGLISD
CH-BE
Art. 2 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Anwendungsbereich
Steuerhoheit
Art. 2 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Anwendungsbereich
1. Eine Besteuerung erfolgt, wenn
a) die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern hatte oder der Erbgang im Kanton Bern eröffnet worden ist,
b) die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung steuerrechtlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Kanton Bern hat,
c) im Kanton Bern gelegene Grundstücke oder Rechte daran übergehen.