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Art. 16 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Sachliche Abzüge

Sachliche Bemessung
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Art. 16 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Sachliche Abzüge

1. Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, vom Wert der Zuwendung abzuziehen

a) Erbschaftsschulden,

b) Erbgangsschulden,

c) Vermächtnisse,

d) Unterhaltsansprüche der Hausgenossen gemäss Artikel 606 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_11838_2_6_c) (ZGB),

e) Vorausbezüge für Kinder, die noch in Ausbildung stehen oder gebrechlich sind, gemäss Artikel 631 Absatz 2 des ZGB,

f) Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen,

g) bei Einreichung der Steuererklärung tatsächlich vollzogene Schenkungen an Institutionen nach Artikel 6,

h) die auf dem Schenkungsobjekt lastenden Schulden,

i) den Kapitalwert eines die Zuwendung belastenden Rechts,

k **\***) bei der Unternehmensnachfolge 100 Prozent des reinen Geschäftsvermögens.

2. Handelt es sich bei der Zuwendung um ein Vermächtnis, ist der Abzug im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c nur auf Untervermächtnisse anwendbar.

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