Art. 16 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Sachliche Abzüge
Art. 16 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Sachliche Abzüge
1. Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, vom Wert der Zuwendung abzuziehen
a) Erbschaftsschulden,
b) Erbgangsschulden,
c) Vermächtnisse,
d) Unterhaltsansprüche der Hausgenossen gemäss Artikel 606 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_11838_2_6_c) (ZGB),
e) Vorausbezüge für Kinder, die noch in Ausbildung stehen oder gebrechlich sind, gemäss Artikel 631 Absatz 2 des ZGB,
f) Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen,
g) bei Einreichung der Steuererklärung tatsächlich vollzogene Schenkungen an Institutionen nach Artikel 6,
h) die auf dem Schenkungsobjekt lastenden Schulden,
i) den Kapitalwert eines die Zuwendung belastenden Rechts,
k **\***) bei der Unternehmensnachfolge 100 Prozent des reinen Geschäftsvermögens.
2. Handelt es sich bei der Zuwendung um ein Vermächtnis, ist der Abzug im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c nur auf Untervermächtnisse anwendbar.