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662.1 ESCHGLISD CH-BE

Art. 15 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Grundstücke und Wasserkräfte

Sachliche Bemessung
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Art. 15 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Grundstücke und Wasserkräfte

1. Als Wert von Grundstücken und Wasserkräften gilt der amtliche Wert gemäss Steuergesetz.

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