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662.1 ESCHGLISD CH-BE

Art. 14 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Unternehmensnachfolge

Sachliche Bemessung
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Art. 14 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Unternehmensnachfolge

1. Als Wert des beweglichen Geschäftsvermögens gilt der für die Einkommenssteuer massgebliche Buchwert.

2. Für Wertschriften des Privatvermögens gilt der Steuerwert.

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