662.1
ESCHGLISD
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Unternehmensnachfolge
Sachliche Bemessung
Art. 14 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Unternehmensnachfolge
1. Als Wert des beweglichen Geschäftsvermögens gilt der für die Einkommenssteuer massgebliche Buchwert.
2. Für Wertschriften des Privatvermögens gilt der Steuerwert.