662.1
ESCHGLISD
CH-BE
Art. 13 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Vorerbschaft und Vorvermächtnis
Sachliche Bemessung
Art. 13 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Vorerbschaft und Vorvermächtnis
1. Wenn bei einer Vorerbschaft oder einem Vorvermächtnis die Substanz erhalten werden muss, ist für die Bemessung der kapitalisierte Ertragswert des Nachlasses massgebend.
2. Wird die Vorerbschaft oder das Vorvermächtnis endgültig erworben, ist die ordentliche Erbschaftssteuer zu entrichten. Bereits bezahlte Erbschaftssteuern sind zinslos anzurechnen.
3. Bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest gelten die ordentlichen Bewertungsgrundsätze.