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662.1 ESCHGLISD CH-BE

Art. 12 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Rechte

Sachliche Bemessung
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Art. 12 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Rechte

Rechte werden bei ihrer Errichtung, ihrer Übertragung oder dem Verzicht darauf nach dem Kapitalwert bewertet.

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