662.1
ESCHGLISD
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) - Rechte
Sachliche Bemessung
Art. 12 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) · Rechte
Rechte werden bei ihrer Errichtung, ihrer Übertragung oder dem Verzicht darauf nach dem Kapitalwert bewertet.