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662.1 ESCHGLISD CH-BE

Art. 10 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG)

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Art. 10 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG)

1. Der Steueranspruch entsteht zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbes.

2. Ist der Vermögenserwerb mit Bedingungen verbunden, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingungen massgebend.

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