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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 8b Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Vorauszahlungszins

Steuerbezug
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Art. 8b Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Vorauszahlungszins

1. Vorauszahlungen werden bis zur Anrechnung an die Raten verzinst. Darüber hinausgehende Vorauszahlungen werden bis zum Ende des Steuerjahres verzinst.

2. Vorauszahlungszinsen und allfällige Vorauszahlungsüberschüsse werden als Vorauszahlungen für das Folgejahr behandelt und entsprechend ausgewiesen.

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