661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 8a Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Vorauszahlungen
Steuerbezug
Art. 8a Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Vorauszahlungen
1. Für die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen können Vorauszahlungen geleistet werden.
2. Als Vorauszahlungen gelten Steuerzahlungen, welche vor der Fälligkeit der Ratenrechnungen geleistet werden.
3. Vorauszahlungen, welche die für das laufende Steuerjahr voraussichtlich geschuldeten Steuern wesentlich übersteigen, werden ohne Vorauszahlungszins zurückerstattet.
4. Vorbehalten bleibt die Verrechnung der Vorauszahlungen mit Forderungen nach Artikel 8.
5. Die Anrechnung der Vorauszahlungen an die Ratenrechnungen erfolgt zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist der jeweiligen Ratenrechnung.
← Art. 8 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)
Geltungsbereich
Art. 8b Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) →