Art. 7 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Rückerstattung
Art. 7 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Rückerstattung
1. Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Steuerbetrag wird der steuerpflichtigen Person nebst Vergütungszins zurückerstattet.
2. Eine Rückzahlung erfolgt nur bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit.
3. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung wird von der Finanzdirektion bestimmt.
4. Rückzahlungsbeträge, die den Mindestbetrag nicht erreichen, verfallen, sofern eine offene, verrechenbare Gegenforderung fehlt.
5. Leben Ehegatten nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, erfolgt die Rückerstattung von gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträgen je zur Hälfte an jeden Ehegatten, wenn diese nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Schlussabrechnung gemeinsameinen anderen Antrag stellen.