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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 54 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)

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Art. 54 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)

1. Bei gegenseitiger Aufgabenerfüllung im Bezugsbereich durch Kanton und Gemeinden wird der Aufwand in Form eines fallbezogenen Pauschalbetrages vergütet.

2. Der Pauschalbetrag wird von der Finanzdirektion festgelegt.

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