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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 53 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)

Steuerfremde Forderungen
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Art. 53 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)

1. Für Zahlungserleichterungen, Abschreibungen im Rahmen der den Inkassostellen zum Bezug übertragenen Forderungen des Kantons und seiner Anstalten sowie für die Höhe des Zinssatzes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.

2. Für den Erlass gelten die Artikel 240, 240a bis 240c StG[[13]] und die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Sondernormen.

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