661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 52 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)
Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit
Art. 52 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV)
1. Die Inkassostellen stellen die Uneinbringlichkeit von Kantonssteuern fest und schreiben diese ab. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die notwendigen Weisungen.
2. Steuern, Zinsen, Bussen, Kosten oder Gebühren sind abzuschreiben bei
a Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins,
b Vorliegen eines Konkursverlustscheins,
c Forderungsuntergang durch Nachlassvertrag,
d ausgeschlagener Erbschaft,
e vermögenslosem Nachlass,
f voraussichtlich ergebnisloser Betreibung,
g Wegzug ins Ausland oder unbekanntem Aufenthalt,
h Abtretung der Forderung an die Gemeinde,
i Untergang der Forderung oder Wegfall der Haftung,
k Bussenumwandlung.
3. Es sind ferner abzuschreiben
a nicht vollstreckbare Zinsdifferenzen,
b nicht belastbare Betreibungskosten.
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