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661.733 BEZVOPER CH-BE

Art. 49 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Rückkauf von Verlustscheinen

Steuererlass im Liquidations- und Zwangsvollstreckungsverfahren
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Art. 49 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Rückkauf von Verlustscheinen

1. Für den Rückkauf von Verlustscheinen ist die Bezugsbehörde zuständig. Die Erlassgrundsätze finden dabei keine Anwendung.

2. Eine Stellungnahme der Gemeinde wird analog zu Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung eingeholt.

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