Art. 48 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Aussergerichtlicher Nachlassvertrag
Art. 48 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Aussergerichtlicher Nachlassvertrag
1. Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag kann zugestimmt werden, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der Forderungen der übrigen gleichrangigen Gläubiger der 3. Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.
2. Einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen (Art. 333 SchKG) kann wie beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag zugestimmt werden.
3. Das Ziel einer dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person muss mit dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag erreicht werden können.
4. In der Regel erfolgt die Zahlung der Nachlassdividende innerhalb von 30 Tagen nach Zustandekommen des aussergerichtlichen Nachlasses.