661.733
BEZVOPER
CH-BE
Art. 44 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Auflagen
Steuererlass
Art. 44 Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Auflagen
1. Wird eine Steuerforderung teilweise erlassen, so können Auflagen über die noch zu bezahlenden Beträge damit verbunden werden.
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Geltungsbereich
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