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Art. 42a Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) - Besonderer Abzug nach Artikel 41 StG

Steuererlass
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Art. 42a Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) · Besonderer Abzug nach Artikel 41 StG

1. Das steuerbare Einkommen wird bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, auf Null gesetzt, sofern

a) die gesamten Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als die vom Regierungsrat festgesetzte freie Quote zur Bestreitung der persönlichen Auslagen betragen,

b) weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und

c) das in der Steuererklärung des betreffenden Jahres ausgewiesene Vermögen die Vermögensfreibeträge gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)[[8]](#enumeration_itemtext_content_fn_2844384_2_8_c) nicht übersteigt.

2. Das steuerbare Einkommen wird bei den übrigen Personen auf Null gesetzt, sofern

a) die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen und keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden,

b) weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und

c) in der Steuererklärung des betreffenden Steuerjahres kein Vermögen ausgewiesen wird, wobei bei rentenberechtigten Personen das ausgewiesene Vermögen die Vermögensfreibeträge nach Absatz 1 Buchstabe c nicht übersteigen darf.

3. Zu den Einkünften nach den Absätzen 1 und 2 zählen auch die steuerfreien Einkünfte.

4. Die zuständige Gemeinde prüft die Berechtigung zum Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag.

5. Die Gewährung des Abzugs nach Artikel 41 Absatz 1 StG gilt auch für die Folgejahre, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss der jährlich einzureichenden Steuererklärung unverändert bleiben.

6. Wird der besondere Abzug nicht gewährt, bleibt die Prüfung der Erlassvoraussetzungen im allfälligen Erlassverfahren vorbehalten. Im Rahmen der Veranlagung ist die Anfechtung ausgeschlossen.

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